Ehevertrag allgemein
Inhalt des Ehevertrages
können alle Maßnahmen sein, die sich die Eheleute in
Verschiedenartigkeit oder in Vervollständigung der legitimen
Vorgaben für die Ehe selbst gewähren wollen. Mehrfach
schließen die Eheleute einen Ehevertrag ohne
sich dessen letztlich bewusst zu sein. Vor der Ehe wird beispielshalber
abgemacht, ob einer der Ehepartner seine Erwerbstätigkeit aufgibt,
was gelten soll, wenn Kinder kommen, ob eigentlich Kinder erstrebt
sind u.s.w. Einklagbar sind solche Ausführungen allerdings
nicht.
Sollen durch den Ehevertrag dagegen erforderliche
Ziele des Güterrechts oder des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs
festgelegt werden, muss der Ehevertrag notariell
beglaubigt werden, ansonsten ist der Vertrag ungültig.
Ehevertrag Regelung
Der Ehevertrag kann generell mit der Vertragsfreiheit
und der Eheschließungsfreiheit aufgesetzt werden, begrenzt
wird die Ausformung hauptsächlich durch sittenwidrige Entwürfe,
die eine beträchtliche Benachteiligung eines Partners ausführt.
Der Ehevertrag ist nach deutschem Recht in den
§§ 1408ff. BGB geregelt.
Dank des Ehevertrags gewähren sich die Eheleute
gewisse Bestimmungen für die Zeit der Ehe und auch für
die Zeit nach einer eventuellen Scheidung der Ehe. Der Ehevertrag
darf nicht aus der besonderen Notlage heraus Knebelvorschriften
für den einen Partner besitzen. Der Ehevertrag
ist Voraussetzung für die Güterstände der Gütertrennung
und der Gütergemeinschaft. Die juristische Inhaltskontrolle
von Eheverträgen ist besonders auf Art. 6
Abs. 4 GG zu stützen. Er darf aber auch nicht später die
Unterhaltspflichten so aufteilen, dass der Kindesunterhalt und damit
das Kindeswohl gefährdet sind oder der Kontrakt den Staat als
Träger der sozialen Transfersysteme über Gebühr aufbürdet.
Je nach dem Kern des Gesuches der Eheleute wird der Kontrakt einmal
Ehevertrag benannt, wenn an eine Scheidung noch
nicht gegenwärtig gedacht wird, und zum anderen Scheidungsfolgenvereinbarung,
wenn die Ehe eigentlich schon zu Ende ist und wirklich nur noch
die Zeit bis zur Scheidung und die Zeit danach festgelegt werden
soll.
In der Regel sollte aufgrund der Komplexität der rechtlichen
Materie der Vertrag durch einen Rechtsanwalt ausgedrückt werden.
Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während
der Ehe abgeschlossen werden. Da er umfassende persönliche
und ökonomische Ordnungen enthält, ist es rechtmäßig
dazu befohlen, den Vertrag anknüpfend notariell beglaubigen
zu lassen.
Dann kann mit einem Rechtsanwalt in einer ersten Beratung besprochen
werden, welche Ausführungen auf welche Weise getroffen werden
können und was diese für Nachfolgen haben können.
Es ist daher, vorab zu erörtern, was in dem Ehevertrag
festgelegt werden soll. In der Regel entwirft hinterher der Rechtsanwalt
den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern
vor.
Änderungswünsche werden hinterher nach Rücksprache
mit dem Rechtsanwalt in den Vertrag aufgenommen. Die Ausführungen
des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner abermals genau gemeinschaftlich
besprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt beraten.
Ist der Ehevertrag in der Folge zur Zufriedenheit
der Ehepartner ausarbeitet, übermittelt ihn der Rechtsanwalt
an einen Notar, der diesen dann beurkundet. Dabei ist der Notar
verantwortlich, jede von den Ehepartnern gewünschte Abmachung
auf ihre Vor- und Nachteile zu untersuchen.
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