Rechtsanwalt Ehevertrag München

Ehevertrag allgemein

Inhalt des Ehevertrages können alle Maßnahmen sein, die sich die Eheleute in Verschiedenartigkeit oder in Vervollständigung der legitimen Vorgaben für die Ehe selbst gewähren wollen. Mehrfach schließen die Eheleute einen Ehevertrag ohne sich dessen letztlich bewusst zu sein. Vor der Ehe wird beispielshalber abgemacht, ob einer der Ehepartner seine Erwerbstätigkeit aufgibt, was gelten soll, wenn Kinder kommen, ob eigentlich Kinder erstrebt sind u.s.w. Einklagbar sind solche Ausführungen allerdings nicht.
Sollen durch den Ehevertrag dagegen erforderliche Ziele des Güterrechts oder des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs festgelegt werden, muss der Ehevertrag notariell beglaubigt werden, ansonsten ist der Vertrag ungültig.

Ehevertrag Regelung

Der Ehevertrag kann generell mit der Vertragsfreiheit und der Eheschließungsfreiheit aufgesetzt werden, begrenzt wird die Ausformung hauptsächlich durch sittenwidrige Entwürfe, die eine beträchtliche Benachteiligung eines Partners ausführt. Der Ehevertrag ist nach deutschem Recht in den §§ 1408ff. BGB geregelt.
Dank des Ehevertrags gewähren sich die Eheleute gewisse Bestimmungen für die Zeit der Ehe und auch für die Zeit nach einer eventuellen Scheidung der Ehe. Der Ehevertrag darf nicht aus der besonderen Notlage heraus Knebelvorschriften für den einen Partner besitzen. Der Ehevertrag ist Voraussetzung für die Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die juristische Inhaltskontrolle von Eheverträgen ist besonders auf Art. 6 Abs. 4 GG zu stützen. Er darf aber auch nicht später die Unterhaltspflichten so aufteilen, dass der Kindesunterhalt und damit das Kindeswohl gefährdet sind oder der Kontrakt den Staat als Träger der sozialen Transfersysteme über Gebühr aufbürdet.
Je nach dem Kern des Gesuches der Eheleute wird der Kontrakt einmal Ehevertrag benannt, wenn an eine Scheidung noch nicht gegenwärtig gedacht wird, und zum anderen Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn die Ehe eigentlich schon zu Ende ist und wirklich nur noch die Zeit bis zur Scheidung und die Zeit danach festgelegt werden soll.
In der Regel sollte aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie der Vertrag durch einen Rechtsanwalt ausgedrückt werden. Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe abgeschlossen werden. Da er umfassende persönliche und ökonomische Ordnungen enthält, ist es rechtmäßig dazu befohlen, den Vertrag anknüpfend notariell beglaubigen zu lassen.

Dann kann mit einem Rechtsanwalt in einer ersten Beratung besprochen werden, welche Ausführungen auf welche Weise getroffen werden können und was diese für Nachfolgen haben können. Es ist daher, vorab zu erörtern, was in dem Ehevertrag festgelegt werden soll. In der Regel entwirft hinterher der Rechtsanwalt den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern vor.
Änderungswünsche werden hinterher nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt in den Vertrag aufgenommen. Die Ausführungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner abermals genau gemeinschaftlich besprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt beraten. Ist der Ehevertrag in der Folge zur Zufriedenheit der Ehepartner ausarbeitet, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der diesen dann beurkundet. Dabei ist der Notar verantwortlich, jede von den Ehepartnern gewünschte Abmachung auf ihre Vor- und Nachteile zu untersuchen.


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Caroline Kistler zur Startseite