Rechtsanwalt Erbrecht München

Das Erbrecht ist als persönliches Recht das Grundrecht, Vorschriften über das Besitztum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und demgegenüber auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu "erben"). Der Begriff Erbrecht charakterisiert auch die Menge aller Rechtsnormen, die sich mit dem Besitzwechsel des Vermögens eines Menschen auf einen neuen Rechtsträger beschäftigen.

Verfassungsgebot
Das Erbrecht ist in Art. 14 GG besonders verbürgt. Es ist aber im Grundgesetz nur aus klassischen Gründen wie in der Weimarer Reichsverfassung genannt. Der Inhalt und die Begrenzungen des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich geschützt sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, und das Erbrecht der Familienmitglieder.
Bürgerliches Recht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches "Erbrecht". Die Bedeutung des Erbrechts ist angestiegen und wird in Zukunft ziemlich anwachsen: Zwischen 2000 und 2010 sollen Werte in Höhe von 2,5 Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles - Aktiva und Passiva. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB - "Universalsukzession").

Gesetzliche Erbfolge

Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die legitime Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf Privatpersonen begrenzt und kennt die Staatskasse als Erben nur dann, wenn kein Stammverwandter aufgefunden wird. Die in Deutschland personifizierte Erbfolge ist in ihrer Weite einzigartig in der Welt (vgl. nur Erbrecht in den USA).
Das Erbrecht des Ehegatten
Ehegatten wettstreiten mit den Familienmitgliedern der ersten und zweiten Ordnung sowie mit den Großeltern des Erblassers. Die Feinheiten sind im Artikel gesetzliche Erbfolge dargestellt.
Hausstand
Wer dem Hausstand zugehört, kann gemäß § 1969 BGB beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt anordnen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen implizieren.

Erbschein

Wer seine Stellung als Erbe beweisen will, braucht einen Erbschein oder eine Verfügung von Todes wegen in öffentlich bestätigter Form zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichtes.
Der Erbschein bzw. die Eröffnungsniederschrift werden durch das Amtsgericht (bei testamentarischer Erbfolge vom Richter und bei gesetzlicher Erbfolge vom Rechtspfleger) ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. In den badischen Teilen Baden-Württembergs werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat festgestellt.

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