Das Erbrecht ist als persönliches Recht
das Grundrecht, Vorschriften über das Besitztum oder anderer
veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin
zu regeln und demgegenüber auch Begünstigter solcher Verfügungen
zu werden (zu "erben"). Der Begriff Erbrecht
charakterisiert auch die Menge aller Rechtsnormen, die sich mit
dem Besitzwechsel des Vermögens eines Menschen auf einen neuen
Rechtsträger beschäftigen.
Verfassungsgebot
Das Erbrecht ist in Art. 14 GG besonders verbürgt.
Es ist aber im Grundgesetz nur aus klassischen Gründen wie
in der Weimarer Reichsverfassung genannt. Der Inhalt und die Begrenzungen
des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen
Vorschriften. Grundrechtlich geschützt sind die Testierfreiheit,
die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, und das Erbrecht
der Familienmitglieder.
Bürgerliches Recht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch lautet der Titel des fünften
(und letzten) Buches "Erbrecht". Die Bedeutung
des Erbrechts ist angestiegen und wird in Zukunft
ziemlich anwachsen: Zwischen 2000 und 2010 sollen Werte in Höhe
von 2,5 Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles - Aktiva
und Passiva. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Gesamtrechtsnachfolger
(§ 1922 BGB - "Universalsukzession").
Gesetzliche Erbfolge
Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet,
so greift die legitime Erbfolge. Sie ist in Deutschland
auf Privatpersonen begrenzt und kennt die Staatskasse als Erben
nur dann, wenn kein Stammverwandter aufgefunden wird. Die in Deutschland
personifizierte Erbfolge ist in ihrer Weite einzigartig in der Welt
(vgl. nur Erbrecht in den USA).
Das Erbrecht des Ehegatten
Ehegatten wettstreiten mit den Familienmitgliedern der ersten und
zweiten Ordnung sowie mit den Großeltern des Erblassers. Die
Feinheiten sind im Artikel gesetzliche Erbfolge dargestellt.
Hausstand
Wer dem Hausstand zugehört, kann gemäß § 1969
BGB beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem
Tod Gewährung von Unterhalt anordnen. Dies kann auch die Nutzung
von Wohnung und Haushaltsgegenständen implizieren. Erbschein
Wer seine Stellung als Erbe beweisen will, braucht einen Erbschein
oder eine Verfügung von Todes wegen in öffentlich bestätigter
Form zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichtes.
Der Erbschein bzw. die Eröffnungsniederschrift werden durch das
Amtsgericht (bei testamentarischer Erbfolge vom Richter und bei gesetzlicher
Erbfolge vom Rechtspfleger) ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier
als Nachlassgericht tätig. In den badischen Teilen Baden-Württembergs
werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat
festgestellt. |