Scheidung Scheidungsrecht München

Die Scheidung ist die konventionelle Beendigung eines Ehebandes.
Das deutsche Gesetz sieht die Ehe als lebenslange Einrichtung, dessen besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird. Die Ehe kann daher nur durch den Todesfall, durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden. Die Scheidung oder die Aufhebung muss durch richterliches Urteil resultieren.
Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem sie jahrzehntelang im Ehegesetz "ausgelagert" waren, inzwischen wieder endgültig in den §§ 1565 - 1568 BGB geregelt. In erster Linie kommt dabei der Sachverhalt der Zerrüttung der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) zur Verwendung. Existiert die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Gesundung nicht mehr zu erwarten, so ist die Ehe zerrüttet. Leben die Ehegatten schon seit einem Jahr getrennt, so kann die Zerrüttung anerkannt werden, sofern diese als "nicht heilbar" angesehen wird. Wollen beide Ehegatten geschieden werden ("einverständliche Scheidung") oder besteht keine Bereitwilligkeit, sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen. Nach drei Jahren Separation kann die Ehe auch ohne Übereinstimmung des Ehegatten geschieden werden.

Verfahren der Scheidung


Der Vorgang der Scheidung findet vor dem Amtsgericht - Familiengericht - statt. Abweichend als bei anderen Verfahren vor dem Amtsgericht existiert in Scheidungsverfahren Anwaltszwang, das bedeutet, prinzipiell einer der beiden Ehegatten muss sich von einem Anwalt vertreten lassen. Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem so genannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Verteilung von Ehewohnung und ehegattlichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit amtlich gemacht werden. In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu ordnen.

Härteklausel


Besonderes Gewicht kommt der Härteklausel nach § 1568 BGB zu: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte für unmündige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein Fortbestand der Ehe aus Motiven des Kindeswohl ausführbar erscheint (§ 1568 Abs. 1 1. Alt.). Parallel wird aber auch der andere Ehegatte abgesichert, wenn dieser wegen Erkrankung oder vorgerückten Alters besonderer Schutzwürdigkeit verlange.
Die vernünftige Bedeutsamkeit dieser Vorschrift ist aber eher als gering einzureihen.

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Caroline Kistler zur Startseite