Die Scheidung ist die konventionelle Beendigung
eines Ehebandes.
Das deutsche Gesetz sieht die Ehe als lebenslange Einrichtung,
dessen besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird.
Die Ehe kann daher nur durch den Todesfall, durch Scheidung
oder durch Aufhebung beendet werden. Die Scheidung
oder die Aufhebung muss durch richterliches Urteil resultieren.
Die Voraussetzungen einer Scheidung sind, nachdem
sie jahrzehntelang im Ehegesetz "ausgelagert" waren, inzwischen
wieder endgültig in den §§ 1565 - 1568 BGB geregelt.
In erster Linie kommt dabei der Sachverhalt der Zerrüttung
der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) zur Verwendung. Existiert
die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr und ist eine Gesundung
nicht mehr zu erwarten, so ist die Ehe zerrüttet. Leben die
Ehegatten schon seit einem Jahr getrennt, so kann die Zerrüttung
anerkannt werden, sofern diese als "nicht heilbar" angesehen
wird. Wollen beide Ehegatten geschieden werden ("einverständliche
Scheidung") oder besteht keine Bereitwilligkeit,
sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen.
Nach drei Jahren Separation kann die Ehe auch ohne Übereinstimmung
des Ehegatten geschieden werden.
Verfahren der Scheidung
Der Vorgang der Scheidung findet vor dem Amtsgericht
- Familiengericht - statt. Abweichend als bei anderen Verfahren
vor dem Amtsgericht existiert in Scheidungsverfahren Anwaltszwang,
das bedeutet, prinzipiell einer der beiden Ehegatten muss sich von
einem Anwalt vertreten lassen. Im Scheidungsverfahren
können auf Antrag in einem so genannten Scheidungsverbund
andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs,
des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
der Verteilung von Ehewohnung und ehegattlichem Hausrat) für
den Fall der Scheidung mit amtlich gemacht werden. In der
Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung
der Versorgungsausgleich zu ordnen.
Härteklausel
Besonderes Gewicht kommt der Härteklausel nach § 1568 BGB
zu: Da die Scheidung in der Regel eine schwere Härte
für unmündige Kinder darstellt, ist zu prüfen, ob ein
Fortbestand der Ehe aus Motiven des Kindeswohl ausführbar erscheint
(§ 1568 Abs. 1 1. Alt.). Parallel wird aber auch der andere Ehegatte
abgesichert, wenn dieser wegen Erkrankung oder vorgerückten Alters
besonderer Schutzwürdigkeit verlange.
Die vernünftige Bedeutsamkeit dieser Vorschrift ist aber eher
als gering einzureihen. |