Strassenverkehrsdelikt: Einfluss von Alkohol bzw. Rauschgifte
Einen beträchtlichen Anteil an den Strassenverkehrsdelikten
nehmen Straftaten in der Beziehung mit der Teilnahme am Straßenverkehr
unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Rauschgifte ein.
Ein Straßenverkehrsdelikten durch Fahruntüchtigkeit
kann sich auch infolge geistiger oder körperlicher Mängel,
z.B. Übermüdung, ergeben mit der Folge, dass bei einer
darauf beruhenden konkreten Gefährdung anderer Personen oder
fremder Sachen von bedeutendem Wert ("Beinahe-Unfall"
) ein Strassenverkehrsdelikt gem. § 315 c
Abs. 1 Nr. 1 a StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
vorliegt. Zudem kann auch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses
Fahrverhalten, z.B. beim Falschüberholen, eine Strafbarkeit
wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs begründen.
Strassenverkehrsdelikt: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Ein sehr zahlreich vorkommendes Strassenverkehrsdelikt
ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbotes
gem. § 21 StVG. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang vor
allem die erhebliche Anzahl von Wiederholungstätern. Aber auch
als Halter eines Fahrzeuges kann man sich, wenn man sein Kfz jemandem
überlässt der keine Fahrerlaubnis hat und man
dies wusste bzw. hätte erkennen können und müssen
(vor Überlassung des Kfz Führerschein zeigen lassen!)
einer Ermächtigung als Halter zum Fahren ohne Fahrerlaubnis
strafbar machen.
Strassenverkehrsdelikt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Das ordnungswidrige Entfernen vom Unfallort gem. §
142 StGB, im Volksmund auch "Unfallflucht"
angeführt, nimmt ebenso einen großen Anteil an den Strassenverkehrsdelikten
ein. Täter kann nur ein Unfallbeteiligter sein, wobei insoweit
aber schon die bloße Eventualität der Mitverursachung
ausreicht. Alle Unfallbeteiligten müssen, wenn kein Anderer
anwesend und geneigt ist, die notwendigen Unfallfeststellungen zu
treffen, vorab einen angemessene Zeitraum am Unfallort warten und
später bei erfolglosem Warten die erforderlichen Feststellungen
prompt durch Berichterstattung des Befugten oder der Polizei arrangieren.
Darauf anzugeben ist, dass das Zurücklassen eines Zettels durch
den Verursacher z.B. am defekten PKW nicht genügend ist und
eine Strafbarkeit nicht beseitigt. Ein weiterer weit allgemeiner
Irrglauben ist, dass ein Unfall nur bei Personenschäden oder
bei Schäden an anderen Pkws vorhanden sei. Sondern ist es so,
dass ein Unfall im Sinne des § 142 StGB auch bei nicht völlig
belanglosen Fremdsachschäden (ab ca. 20 EUR) besteht und dass
auch Schäden an anderen Sachen außer PKW's, z.B. an Leitplanken,
eine Feststellungspflicht gem. § 142 StGB auslösen.
Belangt wird das gesetzwidrige Entfernen vom Unfallort
mit Geld- oder Freiheitsstrafe und daneben - mit Ausnahme von Bagatellfällen
- auch mit Fahrverbot oder Entziehung der Fahrererlaubnis.
Strassenverkehrsdelikt: Nötigung im Strassenverkehr
Insbesondere auf Autobahnen weit verbreitet sind Nötigungen
im Strassenverkehr gem. § 240 StGB, z.B. durch längeres
dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe, Ausbremsen,
Blockieren der Überholspur usw. Bei einem kurzfristigen Bedrängen
durch dichtes Auffahren z.B. liegen allerdings nur Verkehrsordnungswidrigkeiten
und kein Strafbares Verhalten vor.
Strassenverkehrsdelikt: Einsatz eines nicht versicherten Fahrzeuges
im Strassenverkehr
In der Bevölkerung häufig unbekannt ist, dass der Einsatz
eines nicht versicherten Fahrzeuges im Strassenverkehr illegitim
ist. Jedermann weiß, dass der Gesetzgeber für Kraftfahrzeuge,
egal ob es sich um ein Mofa handelt oder um einen Sattelzug, den
Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages vorgeschrieben
hat. Wer im Wissen oder fahrlässiger Unkenntnis des Nichtbestehens
eines solchen Haftpflichtversicherungsvertrages ( z.B.
nach erfolgter Kündigung des Vertrages wegen Prämienrückständen
o.ä.) für ein Fahrzeug mit diesem auf öffentlichem
Verkehrsgrund fährt bzw. einen Anderen damit fahren lässt,
macht sich strafbar.
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