Rechtsanwalt Strassenverkehrsdelikt München

Strassenverkehrsdelikt: Einfluss von Alkohol bzw. Rauschgifte

Einen beträchtlichen Anteil an den Strassenverkehrsdelikten nehmen Straftaten in der Beziehung mit der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Rauschgifte ein.
Ein Straßenverkehrsdelikten durch Fahruntüchtigkeit kann sich auch infolge geistiger oder körperlicher Mängel, z.B. Übermüdung, ergeben mit der Folge, dass bei einer darauf beruhenden konkreten Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert ("Beinahe-Unfall" ) ein Strassenverkehrsdelikt gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) vorliegt. Zudem kann auch ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahrverhalten, z.B. beim Falschüberholen, eine Strafbarkeit wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs begründen.

Strassenverkehrsdelikt: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ein sehr zahlreich vorkommendes Strassenverkehrsdelikt ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbotes gem. § 21 StVG. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang vor allem die erhebliche Anzahl von Wiederholungstätern. Aber auch als Halter eines Fahrzeuges kann man sich, wenn man sein Kfz jemandem überlässt der keine Fahrerlaubnis hat und man dies wusste bzw. hätte erkennen können und müssen (vor Überlassung des Kfz Führerschein zeigen lassen!) einer Ermächtigung als Halter zum Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.

Strassenverkehrsdelikt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das ordnungswidrige Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB, im Volksmund auch "Unfallflucht" angeführt, nimmt ebenso einen großen Anteil an den Strassenverkehrsdelikten ein. Täter kann nur ein Unfallbeteiligter sein, wobei insoweit aber schon die bloße Eventualität der Mitverursachung ausreicht. Alle Unfallbeteiligten müssen, wenn kein Anderer anwesend und geneigt ist, die notwendigen Unfallfeststellungen zu treffen, vorab einen angemessene Zeitraum am Unfallort warten und später bei erfolglosem Warten die erforderlichen Feststellungen prompt durch Berichterstattung des Befugten oder der Polizei arrangieren. Darauf anzugeben ist, dass das Zurücklassen eines Zettels durch den Verursacher z.B. am defekten PKW nicht genügend ist und eine Strafbarkeit nicht beseitigt. Ein weiterer weit allgemeiner Irrglauben ist, dass ein Unfall nur bei Personenschäden oder bei Schäden an anderen Pkws vorhanden sei. Sondern ist es so, dass ein Unfall im Sinne des § 142 StGB auch bei nicht völlig belanglosen Fremdsachschäden (ab ca. 20 EUR) besteht und dass auch Schäden an anderen Sachen außer PKW's, z.B. an Leitplanken, eine Feststellungspflicht gem. § 142 StGB auslösen. Belangt wird das gesetzwidrige Entfernen vom Unfallort mit Geld- oder Freiheitsstrafe und daneben - mit Ausnahme von Bagatellfällen - auch mit Fahrverbot oder Entziehung der Fahrererlaubnis.

Strassenverkehrsdelikt: Nötigung im Strassenverkehr

Insbesondere auf Autobahnen weit verbreitet sind Nötigungen im Strassenverkehr gem. § 240 StGB, z.B. durch längeres dichtes Auffahren unter Betätigung der Lichthupe, Ausbremsen, Blockieren der Überholspur usw. Bei einem kurzfristigen Bedrängen durch dichtes Auffahren z.B. liegen allerdings nur Verkehrsordnungswidrigkeiten und kein Strafbares Verhalten vor.

Strassenverkehrsdelikt: Einsatz eines nicht versicherten Fahrzeuges im Strassenverkehr

In der Bevölkerung häufig unbekannt ist, dass der Einsatz eines nicht versicherten Fahrzeuges im Strassenverkehr illegitim ist. Jedermann weiß, dass der Gesetzgeber für Kraftfahrzeuge, egal ob es sich um ein Mofa handelt oder um einen Sattelzug, den Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages vorgeschrieben hat. Wer im Wissen oder fahrlässiger Unkenntnis des Nichtbestehens eines solchen Haftpflichtversicherungsvertrages ( z.B. nach erfolgter Kündigung des Vertrages wegen Prämienrückständen o.ä.) für ein Fahrzeug mit diesem auf öffentlichem Verkehrsgrund fährt bzw. einen Anderen damit fahren lässt, macht sich strafbar.


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Caroline Kistler zur Startseite